Festlegung der Vertragslaufzeit bei Versicherungen
In
vielen Fällen gibt es 10 % Nachlass auf die Prämie, wenn sich der
Versicherungsnehmer auf 3 Jahre festlegt. Das lohnt sich auf jeden Fall.
Dabei sollten Sie wissen, dass beide Seiten, also der
Versicherungsnehmer genauso wie die Versicherungsgesellschaft, nach
einem regulierten Schadenfall innerhalb der 3-Jahresfrist trotzdem
kündigen können.
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Wie
das geht? Schließen Sie auf unserer Seite mit Hilfe der zahlreichen
Vergleichs- und Tarifrechner eine Versicherung für Sie oder Ihre Kunden
ab, so erhalten Sie dafür eine Provision.
Für die richtige Zuordnung klicken Sie hier auf Kontaktdaten und geben in das Bemerkungsfeld folgende Daten ein:
- Welche Versicherung wurde abgeschlossen?
- Wer ist der Versicherungsnehmer?
Verbrauchertipp - im Schadenfall hilft Ihnen ein Versicherungsmakler
Wussten
Sie, dass in Ihrem Versicherungsbeitrag die Bezahlung der Leistungen
eines Versicherungsmaklers enthalten ist? Dabei ist es nicht wichtig, ob
der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsvertreter oder einem
Versicherungsmakler abgeschlossen wurde.
Nutzen
Sie also immer diese Möglichkeit, nicht erst im Schadenfall. Geben Sie
einem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens ein Mandat. Nur der Makler
kann prüfen, ob Sie eventuell unterversichert oder doppelt versichert
sind. Er kann, ganz gleich welche Versicherungsgesellschaft betroffen
ist, für Sie tätig werden. So kann es ja sein, dass Sie bei
verschiedenen Gesellschaften versichert sind.
Beispiel:
Sie
hatten einen Unfall mit Verletzungen. Dieser wird der
Versicherungsgesellschaft angezeigt. Meist wird vergessen einen
Dauerschaden innerhalb der gesetzten Frist anzuzeigen, so dass die
Versicherungsleistung verfällt. Hier kann ein Makler hilfreich sein. Er
zeigt bereits mit der Schadenmeldung einen Dauerschaden rein vorsorglich
form- und fristwahrend an.
Gibt es eine dritte
Person, die den Unfall verursacht hat (KFZ Auffahrunfall), so muss ein
Schmerzensgeld gemäß Tabelle gefordert werden (z.B. bei
Halswirbelsäule-Syndrom). Gerne wird die merkantile Wertminderung des
beim Unfall beteiligten Fahrzeuges nicht berücksichtigt.
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